Häufig gestellte Fragen

Übersicht:

Leistungen bei Pflege zu Hause
Was heißt Betreuung zu Hause?
Welche Tätigkeiten darf die pflegeunterstützende Haushaltshilfe ausüben?
Werden die Kosten für die Betreuung übernommen?
Wer betreut mich?
Wie lange muss ich auf die Betreungskraft warten?
Warum muss ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen werden?
Was bedeutet Kost und Logis für die Betreuungskraft?
Wie ist die Arbeitszeit?
Wie ist die rechtliche Situation?
Meine Hilfe passt nicht zu mir. Was nun?
Ist Betreuung zu Hause mit ausländischem Personal die ideale Lösung für mich?


Leistungen bei Pflege zu Hause

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen. Die Hilfe besteht in der Unterstützung von:
  • Körperpflege (z.B.: Waschen, Zahnpflege)
  • Ernährung
  • Mobilität (z.B.: Hilfe beim Aufstehen, An- und Auskleiden)
  • Hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. : Einkaufen, Waschen der Kleidung, Sauber machen etc.)

Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe durch Pflegedienste ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise selbst sicherstellt.

Die Pflegegrade im Überblick

Pflegegrad 1
Geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit

Pflegegrad 2
Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit

Pflegegrad 3
Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit

Pflegegrad 4

Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 5

Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung


Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfe (Geldleistung)

Alle Pflegebedürftigen haben einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich für in Anspruch genommene Betreuungs- und Entlastungsleistungen (z.B. Tages- oder Nachtspflege, anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag). Alle Pflegebedürftigen können für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Einmalhandschuhe, Bettschutz) von der Pflegekasse bis zu 40 Euro monatlich erstattet bekommen.

• Bei Pflegegrad 1 können Sie den Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro und die Erstattung von Pflegehilfsmitteln bis zu 40 Euro in Anspruch nehmen.

• Bei Pflegegrad 2 können Sie monatlich 316 Euro Pflegegeld erhalten.

• Bei Pflegegrad 3 können Sie monatlich 545 Euro Pflegegeld erhalten.

• Bei Pflegegrad 4 können sie monatlich 728 Euro Pflegegeld erhalten.

• Bei Pflegegrad 5 können Sie monatlich 901 Euro Pflegegeld erhalten.

 


 

Kombination von Geldleistung und Sachleistung
Der Pflegebedürftige kann die notwendigen Hilfen nach seinen Bedürfnissen auch mit Leistungen des Pflegedienstes kombinieren.

Tagespflege/Nachtpflege
Anspruch auf teilstationäre Pflege in einer Vertragseinrichtung besteht, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend gesichert ist. Pflegegeld und häusliche Pflegehilfe können neben teilstationärer Pflege in Anspruch genommen werden.

Kurzzeitpflege
Für die Dauer von bis zu 8 Kalenderwochen im Jahr besteht ein Anspruch auf vollstationäre Pflege in einer Vertragseinrichtung, wenn die häusliche Pflege nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Die pflegebedingten Aufwendungen werden von der Pflegekasse bis zu 1.612,00 EURO übernommen. Ggfs. können nicht verwendete Mittel der Verhinderungspflege ebenfalls hierfür verwendet werden.

Ersatzpflege (Verhinderungspflege)
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall 1.612,00 EURO im Kalenderjahr nicht überschreiten, jedoch können hier 50% der Kurzzeitpflege mit zur Verhinderungspflege genommen werden und die Kosten abgerechnet werden.

Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird. In diesen Fällen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nicht überschreiten.
Zusätzlich können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden.
Die Verhinderungspflege kann auch Stundenweise beantragt werden!

Pflegehilfsmittel
Die Pflegeleistungen werden ergänzt durch die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, wenn diese die Pflege erleichtern, die Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern oder eine selbständige Lebensführung ermöglichen. z.B. ein Pflegebett. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden darüberhinaus mit bis zu 40,00 EURO monatlich bezuschusst, z.B. für bestimmte Hygieneprodukte.
Wohnumfeldverbesserung
Wenn das Wohnumfeld verändert werden muss, um eine Pflege zu Hause zu ermöglichen, wird dieses mit bis zu 4.000,00 EURO bezuschusst, z.B. Anpassung des Bades; Antrag immer vor Beginn einer Maßnahme stellen!

Was heißt „Betreuung zu Hause“?

Ambulante Pflegedienste übernehmen die Pflege zu Hause und werden dabei häufig von Angehörigen unterstützt. Irgendwann aber kommt der Zeitpunkt, wo die Angehörigen sich überfordert fühlen, mehr Hilfe benötigen und die Verweildauer des ambulanten Pflegedienstes im Haushalt nicht mehr ausreicht, um den Pflegebedürftigen in Würde zu betreuen.
Hier bietet die Betreuung durch pflegeunterstützende Haushaltshilfen aus Osteuropa eine Alternative zur Heimunterbringung. Durch die dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse ist es für die Hilfen aus Osteuropa lukrativ, zu bezahlbaren Löhnen eine Zeit lang im Haushalt der Betroffenen zu leben und dabei die notwendigen Leistungen der Hauswirtschaft und Pflegeunterstützung zu erbringen, die erforderlich sind, damit die Pflege zu Hause gelingt.

Welche Tätigkeiten darf die pflegeunterstützende Haushaltshilfe ausüben?

Die osteuropäische Hilfe kann alle Haushaltstätigkeiten ausüben sowie Grundpflegeleistungen erbringen.
Grundpflegeleistungen sind u.a.:
Im Bereich der Körperpflege: das Waschen, das Duschen, das Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, das Rasieren, Hilfe beim Toilettengang, Verwendung von Inkontinenzprodukten.
Im Bereich der Ernährung: das mundgerechte Zubereiten der Nahrung und die Verabreichung der Nahrung.
Im Bereich der Mobilität: Hilfe beim Aufstehen und Schlafengehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen etc.

Behandlungspflege (wie z.B. Medikamente geben, Blutdruck messen, Blutzucker messen, Wundversorgung etc.) ist der 24-Stunden-Betreuung nicht erlaubt.

Werden die Kosten für die Betreuung übernommen?

Die Kosten für pflegeunterstützende Haushaltshilfen aus Osteuropa werden von der Kasse nicht übernommen. Ist jedoch die Pflegeperson in einen Pflegegrad eingruppiert, kann die Geldleistung für sogenannte „selbst beschaffene Pflegehilfen“ in Anspruch genommen werden, bzw. mit der Geldleistung für Pflegesachleistung anteilmäßig kombiniert werden. Hierzu beraten wir Sie gerne auch persönlich.

Informieren Sie sich beim Pflegeberater Ihrer Krankenkasse, welche Unterstützungen Sie erhalten können und wie Sie einen Pflegegrad beantragen können. Auf eine persönliche Beratung durch den Pflegeberater Ihrer Krankenkasse haben Sie einen gesetzlichen Anspruch. Vergessen Sie auch nicht, die Verhinderungspflege zu beantragen.

Sind Sie durch einen Arbeitsunfall pflegebedürftig geworden, werden die Kosten für die Betreuung in der Regel von der Berufsgenossenschaft übernommen.

Senioren können eine Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Für darüber hinausgehende Aufwendungen kann eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommen. Auch Angehörige, die sich finanziell beteiligen, können ihre Kosten teilweise steuerlich absetzen. Die genaue Höhe klären Sie am besten mit Ihrem Steuerberater oder Ihrem Finanzamt.

Wer betreut mich?

Die pflegeunterstützenden Haushaltshilfen bleiben in der Regel 6-8 Wochen im Haushalt der zu betreuenden Personen und werden dann abgelöst. Wenn möglich wird ein „Tandem“ der Haushaltshilfen aus Osteuropa gebildet, damit Sie sich nicht laufend an neue Betreuerinnen gewöhnen müssen. Auf diese Weise lassen sich Auszeiten gut planen und wenn eine Betreuung krank wird, kennt eine zweite Kraft die Situation vor Ort und kann nach Möglichkeit einspringen. Alle von uns vermittelten Betreuungskräfte sprechen Deutsch. Die Deutschkenntnisse sind unterschiedlich und reichen von fließend bis mäßig. Wir besprechen im Vorfeld mit Ihnen, welches Sprachniveau sinnvoll für die jeweilige Betreuungs­situation ist. Auf Wunsch und nach Bedarf können auch speziell ausgebildete Pflegekräfte vermittelt werden, die jedoch aufgrund der geltenden Gesetzeslage keine medizinische Pflege leisten dürfen. Wir empfehlen in jedem Fall die Zusammenarbeit mit dem ambulanten Pflegedienst vor Ort, damit auch die medizinische Pflege zu Hause gewährleistet bleibt. Da wir eine freie Vermittlungsagentur sind, können wir aufgrund der von Ihnen übermittelten Daten bei mehreren Firmen nach der für Sie richtigen Betreuungskraft suchen. So erhalten Sie Vorschläge von unterschiedlichen Partnern und können diese vergleichen. Zudem ist gewährleistet, dass wir auf einen ausreichend großen Personalbestand zugreifen können, auch wenn beispielsweise in den Sommerferien, zu Weihnachten oder Ostern saisonbedingte Engpässe entstehen.

Wie lange muss ich auf die Betreuungskraft warten?

Wir empfehlen eine Vorlaufzeit von 2-3 Wochen, bis für Sie eine geeignete Betreuungskraft gefunden und angereist ist. Wenn Sie sich in einer Krisensituation befinden, können wir schneller vermitteln – aber um wirklich die richtige Hilfe für Ihre Pflege zu Hause zu finden, sollten Sie uns rechtzeitig informieren. Bedenken Sie bitte: Um die Legalität zu gewährleisten, müssen Verträge unterschrieben, die Entsendebescheinigung beantragt und ggf. vor der Anreise eine betriebsärztliche Untersuchung der Betreuungskraft durchgeführt werden. Außerdem muss die Anreise organisiert werden und die Hilfe muss zu Hause ihr Umfeld auf die längere Abwesenheit vorbereiten.

Warum muss ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen werden?

Das ist der legale Weg, der Ihnen sehr viel Aufwand erspart. Sie bekommen Personalvorschläge, die bereits vor Ort geprüft wurden und müssen nur noch entscheiden, ob Ihnen die Hilfe zusagt. Der bürokratische Aufwand (Versicherungen, Steuern, Lohnabrechnung, Dokumentationspflicht etc.) wird von der Dienstleistungsagentur erledigt. Ebenso ist die Dienstleistungsfirma dafür zuständig, bei einem Wechsel wieder geeignetes Personal zu finden und zu Ihnen zu entsenden. Auch bei einem Wechsel erhalten Sie von uns Personalvorschläge und suchen sich eine Person aus, die Ihnen zusagt.

Auf diese Weise sind Sie wesentlich abgesicherter, als wenn Sie über eine Zeitungsanzeige möglicherweise unversichertes Personal einstellen.

Falls Sie darüber nachdenken, selbstständige Hilfskräfte auf Rechnung in Ihrem Haushalt zu beschäftigen, beachten Sie bitte zudem die rechtlichen Probleme der Scheinselbständigkeit.

Was bedeutet „Kost und Logis“ für die Betreuungskraft?

Die Betreuungskraft bekommt ein abschließbares, normal ausgestattetes Zimmer im Haushalt und darf das Bad mitbenutzen oder hat ein eigenes Bad. Sie isst normal in Ihrem Haushalt mit und benutzt auch Telefon und Internet. Bitte bedenken Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie mit der Gestaltung dieser Rahmen­bedingungen auch wesentlichen Einfluss auf das Gelingen der Betreuung nehmen. Es zeugt von Wertschätzung gegenüber der Arbeit der Betreuungskraft, wenn Sie vorab für passende Rahmenbedingungen sorgen.

Wie ist die Arbeitszeit?

Die Betreuungskräfte verfügen über normale Arbeitsverträge mit einer Regelarbeitszeit von 40 Wochenstunden. Selbstverständlich hat Ihre Betreuungskraft also auch Freizeit. Gesetzlich ist zudem eine Mindestruhezeit von 11 Stunden pro Tag vorgeschrieben. So ist es Ihrer Betreuung möglich, die Arbeitszeit mit Ihnen abzustimmen. Ihre Betreuung kann sich damit Ihrem Tagesrhythmus anpassen – nicht Sie müssen sich vorgegebenen Zeiten anpassen. Cura a Casa hilft Ihnen, Unterstützung für diese Freizeit zu organisieren, wenn Ihre Angehörigen die Vertretung nicht übernehmen können.

 

Wie ist die rechtliche Situation?

Sie beauftragen durch uns eine unserer Partnerfirmen aus Osteuropa, die Ihnen Personal sendet und damit eine Dienstleistung erbringt. Nach dem EU-Recht besteht Dienstleistungsfreiheit. Ihre Betreuungskraft ist direkt bei der Partnerfirma angestellt und versichert. Die Krankenversicherung gilt auch in Deutschland, so dass Ihre Hilfe im Ernstfall auch hier einen Arzt aufsuchen kann. Alle Kräfte verfügen selbstverständlich über das A 1 Formular. Darüber hinaus sind uns alle Partnerfirmen persönlich bekannt und werden hinsichtlich ihres Rektrutierungsprozesses regelmäßig von uns geprüft. Auch die Mindestlohnregelungen werden selbstverständlich eingehalten.
Als Privatperson sind Sie darüber hinaus von der sog. Auftraggeberhaftung befreit. Eine Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit besteht nicht, da wir ausschließlich pflegeunterstützende Haushaltshilfen vermitteln, die ihre überwiegende Arbeitszeit mit Haushaltstätigkeiten und nicht mit Pflegetätigkeiten verbringen.
Unionsbürger benötigen für einen längeren Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel und unterliegen auch keiner besonderen ausländerrechtlichen Meldepflicht (§ 2 Abs. 4 Freizüg/EU). Sie melden sich lediglich – wie Deutsche auch – bei der Meldebehörde an. Im Rahmen dieser Meldung können sie die Angaben zu ihrer Freizügigkeitsberechtigung machen, um daraufhin von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zu erhalten. (§ 5 Abs. 1 Freizüg/EU) Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend.

Meine Hilfe passt nicht zu mir. Was nun?

Tatsächlich ist es so, dass dies durch unsere umfassende Situationsklärung vorab ausgesprochen selten vorkommt. Wenn wirklich einmal die Chemie zwischen Ihnen und Ihrer Betreuungskraft  nicht stimmt, finden wir gemeinsam eine passende Person.

Ist Betreuung zu Hause mit osteuropäischem Personal die ideale Lösung für mich?

Ob dies die ideale Lösung für Sie ist, müssen Sie für sich entscheiden. Die Erfahrung zeigt: Am besten funktioniert die Betreuung da, wo die Angehörigen regelmäßigen Kontakt haben und die Betreuungskraft zu einem gewissen Grad in die Familie integriert wird. Dort, wo Angehörige weiter weg wohnen, sollte auf jeden Fall ein Pflege­dienst eingeschaltet werden und nach Möglichkeit auch eine andere Kontaktpersonen vor Ort sein. Natürlich besuchen wir von Cura a Casa jede Familie bei Bedarf zu Hause und halten Kontakt zu den Betreuungskräften und zu betreuenden Personen. Es ist aber hilfreich, wenn die Betreuungskraft und auch die zu betreuenden Personen weitere bekannte Personen vor Ort haben, an die sie sich bei kleineren Fragen oder Problemen wenden können.

Bitte beachten Sie, dass die pflegeunterstützenden Haushaltshilfen die medizinische Pflege zu Hause –  selbst wenn sie ausgebildete Fachkräfte sind –  nicht übernehmen dürfen!

Im Raum Bremen, Bremerhaven, Verden, Syke, Rotenburg, Zeven und den umliegenden Landkreisen werden die Familien und Kräfte zusätzlich mit Hausbesuchen persönlich durch uns unterstützt. In weiter entfernten Orten als genannt können wir nicht persönlich vorbei kommen, aber nach Absprache eine telefonische Unterstützung anbieten.